Krankentransport-Richtlinie konkretisiert Ausnahmefall bzgl. Chemotherapie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) passt mit einem Beschluss einen besonderen Ausnahmefall für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung, namentlich „onkologische Chemotherapie“, begrifflich an. Die Formulierung lautet nun „parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie“. In der aktuell gültigen Fassung der Krankentransport-Richtlinie des G-BA sind Fallgestaltungen für eine Ausnahmeregelung vorgesehen, in denen Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit […]