Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.10.2023 (C-307/22) können Patient*innen keine Kosten mehr für Abschriften ihrer Akten auferlegt werden. Die erste zur Verfügung gestellte Kopie ist unentgeltlich und vollständig herauszugeben. Eine Begründung des Herausgabebegehrens ist zudem nicht erforderlich.
Hintergrund ist ein Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Patient von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Unterlagen verlangt, um gegen sie Haftungsansprüche geltend zu machen, da er einen Behandlungsfehler vermutete. Die Zahnärztin forderte, dass er die Kosten dafür übernimmt. Dies ist nach deutschem Recht gem. § 630g Absatz 2 Satz 2 BGB auch vorgesehen.
Der EuGH entschied nun im Sinne des Patienten. In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei ein Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten supranational verankert (Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO), das durch nationales Recht nicht ausgehebelt werden kann.
Link zum Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=279125&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3529177