Nachweis chronischer Erkrankung oder Behinderung

Nachweis chronische Erkrankung oder Behinderung Impfpriorisierung

Ein Hinweis der BAG Selbsthilfe zum Thema Impfpriorisierung:

Aufgrund von Anfragen möchten wir Sie darüber informieren, wie Betroffene die chronischen Erkrankungen oder Behinderungen nachweisen können, die zu einer Priorisierung der Impfung führen können. Nach der CoronaImpfV gibt es zwei Konstellationen
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV_BAnz_AT_08.02.2021_V1.pdf

Die Erkrankung oder Behinderung ist in der CoronaImpfV explizit gelistet

In diesem Fall reicht ein einfaches Attest des Arztes, das auch formlos möglich ist. Gegebenfalls sollte dieses den Code für die Impfung enthalten; ist der Patient/ die Patientin in der Praxis persönlich bekannt, so kann dieses Attest ihm/ihr auch postalisch übersandt werden (§ 6 Abs. 5 CoronaImpfV).

Die Erkrankung oder Behinderung ist nicht explizit gelistet, erfüllt aber die Bedingungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2j (sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren Verlauf) oder § 4 Abs. 1 Nr. 2i (erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf)

In diesem Fall muss eine Bescheinigung der Einrichtung eingeholt werden, die von der obersten Landesbehörde damit beauftragt wurde (§ 6 Abs. 6 CoronaImpfV); vermutlich ist es dazu notwendig, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen, die das Vorliegen der entsprechenden Erkrankung belegen. Welche Einrichtungen dies auf Landesebene sind, müsste bei den Landesgesundheitsministerin erfragt werden; gleiches gilt auch für die Frage der einzureichenden Unterlagen für diese Bescheinigung.

Bundesverband Kehlkopf- und Kopf-Hals-Tumore e. V.