neue Corona-Virus-Impfverordnung

Es gibt eine neue Corona-Virus-Impfverordnung. Sie gilt rückwirkend ab dem 08.03.2021

Sie können die Impfverordnung hier als pdf-Datei herunterladen:

Es gibt ein paar Änderungen zur vorigen Impfverordnung, einige sind nachfolgend kurz angesprochen:

Abweichung von Impfreihenfolge möglich
Damit wird nun die Möglichkeit eröffnet, in Regionen, in denen sich das Virus gerade besonders schnell ausbreitet, von der eigentlich festgelegten Impf-Reihenfolge nach Prioritäten abzuweichen.

Außerdem sind nun einige Personen neu in den Prioritätengruppen aufgenommen oder höher eingestuft worden. Sie können damit schneller einen Impftermin bekommen. In der zweiten Kategorie – „Schutzimpfungen mit hoher Priorität“ – stehen jetzt etwa zusätzlich Personen, die „im Rahmen der Ausübung eines Heilberufs mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko“ tätig sind.

Auch Beschäftigte in Auslandsvertretungen oder von politischen Stiftungen, die an Orten tätig sind, an denen die gesundheitliche Versorgung unzureichend ist, werden nun in dieser Gruppe gelistet. Neu in der dritten Kategorie – „Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität“ – sind unter anderem Wahlhelfer.

Darüber hinaus wurden einige kleine Änderungen bei den Regelungen zu den Vorerkrankungen vorgenommen. So wurden etwa die konkreten Blutzuckerwerte für Diabetiker gestrichen. Stattdessen werden nun „Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen“ in der zweithöchsten Prioritätengruppe aufgeführt.

Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung ausreizen

In der neuen Verordnung wird nicht mehr dazu geraten, den AstraZeneca-Impfstoff vorrangig für Menschen unter 65 Jahre zu verwenden. Grund dafür ist, dass die Ständige Impfkommission (STIKO) das Mittel inzwischen auch für Ältere empfiehlt.

Die Verordnung sieht jetzt auch vor, den Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung so weit wie möglich auszudehnen. Bei den Mitteln von BioNTech/Pfizer und Moderna soll nun generell ein Abstand von sechs Wochen eingehalten werden, bei AstraZeneca zwölf Wochen. Bereits vereinbarte Termine sollen jedoch nicht verschoben werden.

Eine weitere wichtige Änderung gegenüber der bisherigen Verordnung findet sich beim Thema „Leistungserbringung“. Hier werden nun auch Arztpraxen und Betriebsärzte genannt. Sobald ihnen Impfstoff zur Verfügung gestellt wird, dürfen auch sie Impfungen vornehmen. Wie das Ganze genau organisiert wird – auch die Zusammenarbeit zwischen Impfzentren, mobilen Teams und Praxen – sollen jeweils die Länder regeln. Die Gesundheitsministerkonferenz hatte sich am Mittwoch darauf verständigt, dass die Praxen voraussichtlich ab Mitte April mit den Impfungen beginnen sollen.

Außerdem können künftig gesetzliche und private Krankenversicherungen anhand der ihnen vorliegenden Daten Personen ermitteln, die wegen einer Erkrankung einen Anspruch auf priorisierte Impfung haben, und diese dann darüber informieren. Bis zum 18. März soll der Spitzenverband der Krankenkassen eine Zuordnung der entsprechenden Diagnoseschlüssel erstellen und darüber dann den PKV-Spitzenverband informieren. Vorgesehen ist auch, dass die jeweiligen Schreiben der Versicherungen als Beleg für die Impfberechtigung gelten. Das müssten aber jeweils die zuständigen Landesgesundheitsbehörden so festlegen.

Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/neue-impfverordnung-101.html

Bundesverband Kehlkopf- und Kopf-Hals-Tumore e. V.