In der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung wird geregelt, dass das BfArM für die Bewertung von Meldungen über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse zuständig ist.
Die Länder sollen weiterhin für die Überwachung der klinischen Prüfungen zuständig bleiben.
Eine gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Einführung vereinfachter Verfahren für klinische Prüfungen von Medizinprodukten mit geringen Sicherheitsrisiken ist in §20 MPG vorgesehen.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Zentralisierung der Aufgaben zur Einstufung und Klassifizierung von Medizinprodukten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer benannten Stelle soll das BfArM die Angelegenheit abschließend entscheiden. Dies bedeutet eine wesentliche Erleichterung für die Hersteller von Medizinprodukten. Außerdem wird gesetzlich vorgesehen, dass sogenannte Heimtests zur Erkennung von HIV-Infektionen künftig nur an Ärzte, ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, an die AIDS-Hilfe und Gesundheitsbehörden zur Anwendung abgegeben werden dürfen. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Beratung sichergestellt ist.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll entsprechend der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie am 21. März 2010 in Kraft treten.
|