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Eine Kur dient der Vorbeugung ernsthafter Erkrankungen oder der Genesung nach Krankheit oder Unfällen, also der Rehabilitation. Werden Kuranträge von den Kostenträgern abgelehnt, lohnt es sich mit unter, hartnäckig zu bleiben.
Der traditionelle Begriff
Kur wird mittlerweile im Gesetzestext durch »Maßnahme der medizinischen Vorsorge« oder »Maßnahme zur Rehabilitation« bezeichnet. Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen sind in der Regel Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten zur Rehabilitationsmaßnahmen zur Vermeidung von Erwerbsminderung oder -unfahigkeit trägt zumeist die Rentenversicherung.
Die Krankenkassen sind auch für Menschen zuständig, die nicht oder nicht mehr im Arbeitsleben stehen. Anderenfalls geben sie entsprechende Anträge nach Prüfung an die zuständigen Kostenträger weiter. Für den Erfolg und die zügige Bearbeitung eines Antrages ist es wichtig, ihn an die richtige Stelle zu senden. Dazu sollte man sich vom Arzt beraten lassen, der ohnehin einen Befundbericht zur Begründung des Antrages schreiben muss.
Zur Mitsprache befugt
Ob Rentenversicherung, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft, Versorgungs- oder Sozialamt: Im Portemonnaie der Kostenträger herrscht Ebbe und sie versuchen, ihren knappen Geldbeutel zu schonen. Daher lehnen sie viele Kuranträge zunächst ab. Betroffene berichten, dass das Antragsverfahren häufig einen hohen Kraftaufwand und persönliche Durchsetzungsfähigkeit erfordert. »Die enge Abstimmung zwischen Arzt und Patient erhöht die Erfolgsaussicht eines Kurantrages, der plausibel und sorgfältig begründet werden muss«, sagt Marcel Moll, St. Blasien, der als Verwaltungsleiter einer Kurklinik Patienten im Bewilligungsverfahren unterstützt.
Antragsformulare sind bei den Kassen erhältlich. Bereits im ärztlichen Befundbericht, der dem Antrag beigefügt werden sollte, ist die gewünschte Kureinrichtung oder Klinik anzuführen, so Moll. Der medizinische Dienst der Krankenkassen prüft die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme. Nimmt der Arzt persönlich Kontakt zu diesem Dienst auf, so könne dies die Wahrscheinlichkeit der Bewilligung erhöhen.
Stimmt der medizinische Dienst der Notwendigkeit zu, so ergeht die so genannte »Zusage der Kostenübernahme« direkt an die entsprechende Kureinrichtung, die dann Kontakt mit dem Patienten aufnimmt Falls die Krankenkasse eine andere als die gewählte Einrichtung vorschlägt, so kann man sich auf entsprechende Paragrafen im so genannten Sozialgesetzbuch berufen. Sie besagen, dass bei der Entscheidung für ein Haus den »berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten« entsprochen werden sollte. Dabei sei auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie auf die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Recht auf Widerspruch
Auch wenn der Antrag abgelehnt wird, sollte man sich nicht abschrecken lassen, sondern schriftlich sein Recht auf Widerspruch wahrnehmen. Moll empfiehlt, gegebenenfalls das klärende Gespräch mit der Krankenkasse zu suchen. Auch die persönliche Vorstellung könne Erstaunliches bewirken.
Die Kosten für eine stationäre Reha- oder Vorsorgemaßnahme, erforderlich zum Beispiel nach schweren Erkrankungen wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall und bei chronischen Leiden wie Tinnitus, Migräne oder Fibromyalgie, werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich voll übernommen. Der Patient muss allerdings für 28 Tage einen Eigenanteil von zehn Euro pro Tag beisteuern.
Bei ambulanten Vorsorge und Rehabilitationsleistungen zahlen die Versicherten die Unterkunft im Kurort selbst. Der Kostenträger übernimmt die finanziellen Aufwendungen für kurärztliche Behandlungen einschließlich der verordneten Medikamente. Für Bett, Fahrt und Verpflegung kann er gegebenenfalls einen Zuschuss gewähren. Der Patient muss, sofern er älter als 18 Jahre ist, für die eingesetzten Heil- und Arzneimittel Zuzahlungen leisten.
Belege sammeln
Jedoch: Gesetzliche Vorgabe ist auch, dass Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu tragen haben. Diese liegt bei zwei Prozent des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens, bei schwer chronisch kranken Menschen in Dauerbehandlung bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.
Bei Erreichen der Belastungsgrenze ist bei der Krankenkasse auf Antrag die Befreiung von weiteren Zuzahlungen möglich. Dazu sind am Jahresende die gesammelten Belege einzureichen. Gegebenenfalls wird ein Befreiungsausweis auch vorzeitig ausgestellt. Ambulante Maßnahmen können alle drei, stationäre alle vier Jahre beantragt werden. Eine aus medizinischen Gründen schon vorher mögliche Reha- oder Vorsorgemaßnahme sollte nicht zuletzt aus rechtlichen Gründen unbedingt wahrgenommen werden. Die Behandlungsdauer ist grundsätzlich auf drei Wochen beschränkt, kann jedoch bei medizinischer Notwendigkeit verlängert werden.
Übrigens: Auch und gerade bei der Beantragung so genannter Mutter- oder VaterKind-Kuren ist es wichtig, nicht nur Symptome wie Niedergeschlagenheit, Kopfschmerzen, dauernde Müdigkeit, Unruhe oder Angst zu nennen, sondern auch belastende Lebensumstände wie Zeitdruck, beengte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Eheprobleme oder soziale Isolation im Antrag genau darzulegen. Auch bei der Auswahl der Mutter oder Vater-Kind-Kureinrichtung haben die Versicherten ein Mitspracherecht.
Dr, Christiane Berg
Apotheken Illustrierte Nov. 06
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