Sie sind hier: Ratgeber A - Z
Zurück zu: Aktuelles
Allgemein: Links Kontakt Impressum

Arbeitsrecht

Urlaub von kranken Arbeitnehmern verfällt nicht
Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hat auf eine neue Arbeits-Rechtsprechung hingewiesen. Demnach verfällt der Urlaubsanspruch von krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht. Danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass im Krankheitsfall der gesetzliche Urlaub nicht verfällt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.

Ist das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet, kann sich der Betroffene die offenen Urlaubstage auszahlen lassen - selbst dann, wenn er für das gesamte Urlaubsjahr krank gemeldet war. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von September 2004 an fortlaufend krankgeschrieben und Ende September 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Mit der Klage hatte er die Abgeltung des noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005 verlangt. Mit seinem Urteil entsprach das Gericht der Klage weitgehend.

Das Landesarbeitsgericht hatte in dem Fall den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Die Richter in Luxemburg hatten die bisherige deutsche Rechtsprechung daraufhin als nicht konform mit den EU-Richtlinien eingestuft.
Aktenzeichen: 12 Sa 486/06 - 01. 2009

nach oben

Gehe zu: Strahlentherapie immer präziser Riech- und Schmeckstörungen