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Rezeptfreie Arznei

Zur Verordnungsfähigkeit rezeptfreier Arzneimittel (OTC-Ausnahmeliste)
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Eine Verordnung dieser Arzneimittel ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

Wann gilt eine Krankheit als schwerwiegend?
Eine Krankheit gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

Wann gehört ein Arzneimittel zum Therapiestandard?
Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

Dürfen auch homöopathische Arzneimittel verordnet werden?
Der Arzt kann bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.
 
Dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden, wenn sie begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie eingesetzt werden?
Der Arzt kann ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnen, wenn es in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.
 
Dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) verordnet werden?
Der Arzt kann ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnen, wenn es zur Behandlung von schwerwiegenden UAW eingesetzt wird. Als schwerwiegend gelten UAW, wenn sie lebensbedrohlich sind oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen.
  
Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung

Abführmittel
- nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukviszidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase
 
Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit)
- als Thrombozyten-Aggegationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall so wie nach arteriellen Eingriffen
 
Acetylsalicylsäure und Paracetamol
- nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden
 
Acidosetherapeutika
- nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase
 
Antihistaminika
- nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien
- nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien
- nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus
 
Antimykotika
- nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum
 
Antiseptika und Gleitmittel
- nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung
 
Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen
 
Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)
- nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose
- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen
- bei Biophosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit
 
Calciumverbindungen (mind. 300mg Calcium-Ionen/Dosiseinheit) als Monopräparate nur
- bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus
- bei Biophosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit
 
Citrate
- nur zur Behandlung von Harnkonkrementen
 
E. coli Stamm Nissle 1917
- nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin
 
Eisen-(II)-Verbindungen
- nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie
 
Flohsamenschalen
- nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierte Diarrhoen
 
Folsäure und Folinate
- nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms
 
Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert)
- nur zur Behandlung der Demenz
 
Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform)
- nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden
 
Iodid
- nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen
 
Iod-Verbindungen
- nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren
 
Kaliumverbindungen als Monopräparate
- nur zur Behandlung der Hypokaliämie
 
Lactulose und Lactitol
- nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie
 
Lösungen zur parenteralen Ernährung
- Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der Notwendigen Vitamine und Spurenelemente
 
Magnesiumverbindungen, oral
- nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen
 
Magnesiumverbindungen, parenteral
- nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko
 
Metixenhydrochlorid
- nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms
 
Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert
- nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität
 
Niclosamid
- nur zur Behandlung von Bandwurmbefall
 
Nystatin
- nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten
 
Ornithinaspartat
- nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-)Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie
 
Pankreasenzyme
- nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose
 
Phosphatbinder
- nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse
 
Phosphatverbindungen
- bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann
 
Salicylsäurehaltige Zubereitungen
Indikation:
- in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme
 
Synthetischer Speichel
- nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen
 
Synthetische Tränenflüssigkeit
- bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjörgen-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen des Grades 2, Epidermolysis bullosa, occulärem Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophtalmus
 
Vitamin K als Monopräparate
- nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann
 
Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen
- nur bei der Dialyse
 
Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate
- nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit)
 
Zinkverbindungen als Monopräparat
- nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel
- zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson
 
Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
- Antidote bei akuten Vergiftungen
- Lokalanaesthetika zur Injektion
- Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden

Topische Anästhetika und / oder Antiseptika
- nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus)
 
L-Methionin
- nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind
 
Levocarnitin
- nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel
 
Butylscopolamin, parental
- nur zur Behandlung in der Palliativmedizin

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