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Patientenverfügung 01. 09. 09

Patientenverfügung neu geregelt - Patientenwille steht an erster Stelle

Am 1. September 2009 sind neue gesetzliche Regelungen für Patientenverfügungen in Kraft getreten. Voraussetzungen und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen sind damit künftig eindeutig im Gesetz bestimmt.

Eine Patientenverfügung soll dem behandelnden Arzt den Willen des Patienten vermitteln. Sie greift, wenn dieser sich zu Fragen seiner medizinischen Behandlung selbst nicht mehr äußern kann. Patienten können so selbst bestimmen, wie sie in einem solchen Fall behandelt werden wollen.

Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt erklärte hierzu: "Ich bin sehr froh, dass nun endlich Rechtssicherheit besteht. Menschen müssen in allen Phasen ihres Lebens selbstbestimmt entscheiden können. Mit dem Gesetz ist sichergestellt, dass der Wille der Patientin oder des Patienten auch dann entscheidend ist, wenn sie oder er sich nicht mehr selbst äußern kann."

Was ist neu?
Neu ist die Schriftform: Patientenverfügungen müssen nach dem neuen Gesetz schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Bereits bestehende Patientenverfügungen gelten weiter, wenn sie diesen Anforderungen genügen. In Deutschland haben sich bereits acht Millionen Bürgerinnen und Bürger für eine Patientenverfügung entschieden.

Muss ich eine Patientenverfügung abfassen?
Nein. Sie ist weiterhin freiwillig und darf zum Beispiel auch nicht vor Operationen und in Pflegeheimen verlangt werden. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Was muss ich beachten?
Generell sollten allgemeine Formulierungen vermieden werden. Wichtig ist, konkret zu beschreiben, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungen gewünscht sind. Hierzu kann man ärztliche oder fachkundige Beratung aufsuchen. Zu diesem Thema sind zahlreiche Hilfestellungen und Formulierungshilfen erschienen (siehe auch Kontextkasten). Bundesjustizministerin Brigitte Zypries rät zudem, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, welche den niedergeschriebenen Willen zur Geltung bringen kann. Mit dieser Person sollte die Verfügung ausführlich durchgesprochen werden, sodass keine Fragen offen bleiben.

Betreuer und Bevollmächtigte sind generell an die Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen. Die endgültige Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei entscheidungsunfähigen Patienten wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigtem vorbereitet. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigte nicht über den Patientenwillen einig, wird der Patient gerichtlich geschützt: Bei folgenschweren Entscheidungen muss das Betreuungsgericht entscheiden.

Es ist zudem ratsam, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (zum Beispiel jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. Dadurch wird sichergestellt, dass getroffene Festlegungen noch gelten. Und: Die Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass alle Beteiligten möglichst schnell deren Existenz und Hinterlegungsort erfahren. Zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis im Portemonnaie.

Patientenverfügung
Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Darin enthalten sind neben Wertvorstellungen und Wünschen vor allem Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen. Diese können für konkrete medizinische Situationen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden. Die Patientenverfügung wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt kund zu tun.

Muster einer:
Patientenverfügung [193 KB] Betreuungsverfügung [424 KB] Vorsorgevollmacht [488 KB] (Stand 07. 2008)

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