Sie sind hier: Aktuelles A - Z
Zurück zu: Aktuelles
Allgemein:
Links
Kontakt
Impressum
Berichte über Krebstherapien und die Kosten-Nutzen-Bewertung
In verschiedenen Presseberichten wird in jüngster Zeit der falsche Eindruck erweckt, dass schwerstkranke Menschen ab dem kommenden Jahr notwendige Arzneimittel nicht mehr bezahlt bekommen, wenn die Medikamente ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis haben. Das stimmt nicht. Richtig ist, dass bei der Kosten-Nutzen-Bewertung ein Erstattungshöchstbetrag festgelegt wird. Die Arzneimittel und Therapien bleiben also bis zu einem Höchstbetrag weiterhin erstattungsfähig. Das ist im Gesetz ausdrücklich und unmissverständlich so geregelt (§ 31 Abs. 2 SGB V).
Außerdem wird teilweise behauptet, dass Patienten erst auf Studienergebnisse als Grundlage einer Kosten-Nutzen-Bewertung warten müssen, bevor sie die erforderlichen Arzneimittel erhalten. Auch das ist nicht richtig. Das Gesetz regelt ohne Wenn und Aber, dass für neue Arzneimittel und Therapien, für die es noch keine Studien oder Behandlungsalternativen gibt, keine Kosten-Nutzen-Bewertung erstellt wird. Das bedeutet, dass die Krankenkasse die Preisforderung der Industrie unmittelbar ab Zulassung sofort und in voller Höhe akzeptiert und bezahlt. Dies ist in Europa übrigens ausschließlich in Deutschland der Fall.
In Deutschland haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen gesetzlich garantierten Anspruch auf notwendige Arzneimittel. Diesen Anspruch können sie sogar vor Gericht einklagen. Arzneimittel, die eine Zulassung erhalten, werden von den gesetzlichen Krankenkassen ab dem Zeitpunkt der Zulassung auch erstattet.
Weitere Informationen zur Kosten- Nutzen-Bewertung
Für innovative Arzneimittel soll der therapeutische Zusatznutzen im Verhältnis zu den Kosten im Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen ermittelt werden. Dementsprechend soll ein Erstattungs-Höchstbetrag festgesetzt werden.
Die Regelung ist ausdrücklich nicht dazu bestimmt, innovative Arzneimittel von der Versorgung auszuschließen, weil sie zu teuer sind. Aufgabe ist, einen Erstattungspreis zu bestimmen, bei dem das Arzneimittel kosteneffektiv ist. Nach dem jetzigen Stand des Entwurfs des IQWiG ist vorgesehen, diese Kosteneffektivität empirisch abzuleiten. Dazu soll für die bisher verfügbaren Arzneimittel das Nutzen-Kosten-Verhältnis ermittelt werden. Hieraus wird eine Steigerungsrate ermittelt, aus der für den jeweiligen Zusatznutzen des neuen Arzneimittels ein kosteneffektiver Preis berechnet werden kann („Effizienzgrenzenkonzept“).
Der Gemeinsame Bundessauschuss (G-BA) kann das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit entsprechenden Bewertungen beauftragen.
Das IQWiG soll bei der Ermittlung des Patienten-Nutzens insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität berücksichtigen. Dann werden die jeweiligen Gesamtkosten der Behandlung ermittelt. Bei der wirtschaftlichen Bewertung soll die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die Versichertengemeinschaft berücksichtigt werden.
Das IQWiG soll für jeden Auftrag, entsprechend der Fragestellung, gesondert die Kriterien, die Methoden und die Bewertung erarbeiten. Die Fachkreise sollen eingehend beteiligt werden. Die Methodik muss den anerkannten internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie entsprechen. Das Verfahren soll transparent sein. Die wichtigen Zwischenergebnisse sollen veröffentlicht werden.
Das IQWiG leitet die Kosten-Nutzen-Bewertung an den GKV-Spitzenverband weiter. Dieser setzt daraufhin den Erstattungs-Höchstbetrag fest. Zuvor ist das pharmazeutische Unternehmen anzuhören. Deckt der Erstattungs-Höchstbetrag die Forschungs- und Entwicklungskosten nicht, kann das Unternehmen Einspruch erheben, muss dann aber Nachweise für diese Kosten vorlegen. Der GKV-Spitzenverband kann sich auch ohne Kosten-Nutzen-Bewertung mit dem Unternehmen auf einen Erstattungs-Höchstbetrag einigen.
Die Vorschrift zu Erstattungs-Höchstbeträgen findet sich in § 31 Abs. 2 a SGB V.
Gehe zu: Notruf 112 Private Vorsorge