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Krebsfrüherkennung

Krebsfrüherkennungsuntersuchung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 25 Abs. 2 SGB V)
Was ist Krebs?
Bei Krebs handelt es sich medizinisch um eine Vielzahl unterschiedlicher Erkrankungsformen. Allen Krebsarten ist die bösartige Entwicklung von Körperzellen gemeinsam. Im Gegensatz zum kontrollierten Wachstum gesunder Körperzellen wachsen Krebszellen unkontrolliert, haben keine organspezifische Funktion und wachsen meist zerstörend in das umgebende Gewebe hinein. Krebszellen können auch über Blut- und Lymphbahnen wandern und in späteren Stadien in anderen Organen Tochtergeschwülste, sog. Metastasen, bilden. Wie Krebs entsteht, ist noch nicht bis in alle Einzelheiten geklärt. Krebs wird nicht grundsätzlich vererbt, jedoch beruht ein Teil der Erkrankungen auf einer erblichen Veranlagung (genetische Veränderungen). Eine Reihe dieser erblichen Veranlagungen kann zusammen mit anderen Faktoren eine Rolle in der Krebsentstehung spielen, andere bedeuten ein grundsätzlich erhöhtes oder bei bestimmten Krebsarten ein erhebliches Krebsrisiko.

Davon abgesehen ist eine Reihe von Faktoren/Risiken bekannt, die zusammen oder einzeln mit verursachend für eine Krebserkrankung sind. Dazu zählen u. a.:
Rauchen, Alkoholmissbrauch, falsche Ernährung, krebserzeugende Stoffe in der Arbeits- und Umwelt einschließlich Strahlenbelastungen, aber auch Infektionen, insbesondere mit bestimmten Virusarten.

Warum trotz eines ähnlichen Risikos bei einem Menschen Krebs auftritt und bei einem anderen nicht, hängt von bislang nicht ausreichend erforschten Faktoren ab.
Die Krebserkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland nehmen mit ca. 210.000 Todesfällen jährlich nach den Herz-Kreislaufkrankheiten den zweiten Platz in der Rangfolge der Todesursachen ein. Die Zahl der jährlich neu auftretenden Krebserkrankungen ist insbesondere infolge des Überalterungsprozesses der deutschen Bevölkerung gestiegen. Derzeit ist die häufigste Krebserkrankung bei Männern der Prostatakrebs, bei Frauen der Brustkrebs, gefolgt vom Darmkrebs bei beiden Geschlechtern. Das Überleben hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Entdeckung einer Krebserkrankung ab. Je früher Krebs erkannt und die oder der Betroffene einer qualifizierten Behandlung zugeführt wird, um so größer ist die Aussicht auf einen Heilerfolg. Daher ist es von besonderer Bedeutung, regelmäßig das Angebot an Krebsfrüherkennungsuntersuchungen der gesetzlichen Krankenversicherung wahrzunehmen.

Leider nimmt derzeit weniger als die Hälfte der anspruchsberechtigten Frauen an den Früherkennungsuntersuchungen teil. Von den anspruchsberechtigten Männern gehen sogar nur ca. 18% zur Krebsfrüherkennungsuntersuchung. Für einen aktiven und verantwortungsbewussten Menschen sollte es allerdings selbstverständlich sein, die Möglichkeiten zur Früherkennung von Krebserkrankungen zu nutzen.

Was leistet die Krebsfrüherkennung?
Die Früherkennung einer Krebserkrankung kann die Chancen auf Heilung oder langjähriges Überleben, sowie auf Erhalt der Lebensqualität erhöhen, da sie eine frühzeitige Behandlung ermöglicht. Dies bedeutet in der Regel auch den Einsatz weniger belastender Therapieverfahren als in späteren Erkrankungsphasen. Die 5 Jahres-Überlebensrate bei Früherkennung von Krebs liegt je nach Krebsart zwischen 50% und 95%. Im Vergleich zu einer späteren Erkennung von Krebs bestehen somit vergleichsweise gute, bei manchen Krebserkrankungen auch sehr gute Heilungschancen.

Früherkennungsuntersuchungen, die sich bevölkerungsweit an alle Personen ab einem bestimmten Lebensalter richten, werden als Screening bezeichnet. Dabei gibt es organisierte Screeninguntersuchungen wie das Mammographie-Screening, zu dem die Versicherte schriftlich eingeladen wird, und nicht organisierte, sogenannte opportunistische Screeninguntersuchungen, bei denen der oder die Versicherte aus eigener Initiative den Arzt/die Ärztin aufsuchen muss.

Früherkennungsuntersuchungen richten sich grundsätzlich an Versicherte, die noch keine Anzeichen einer Krebserkrankung haben, die also aller Wahrscheinlichkeit nach gesund sind. Nur bei einem kleinen Teil der Versicherten, die eine Früherkennungsuntersuchung in Anspruch nehmen, wird tatsächlich Krebs entdeckt. Daher ist es wichtig, dass gesunde Versicherte durch ihre Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung nicht unnötig beunruhigt und belastet werden. Andererseits ist es ebenso wichtig, bereits Erkrankte in einem möglichst frühen Stadium der Krebserkrankung sicher zu entdecken, also keinen behandlungsbedürftigen Befund zu übersehen. Daher brauchen die Früherkennungsuntersuchungen als Screeningverfahren ein hohes Maß an Sicherheit und Genauigkeit. Nicht jede Früherkennungsuntersuchung liefert dieses Maß an Sicherheit und Genauigkeit. Um sicherzustellen, dass nur diejenigen Früherkennungsuntersuchungen den gesetzlich Versicherten angeboten werden, die dieses hohe Maß an Sicherheit und Genauigkeit erfüllen, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss (s.u.) ausführlich jede einzelne Früherkennungsuntersuchung. Nur diejenigen Früherkennungsuntersuchungen, die nachweislich von Nutzen für die Versicherten sind, werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlt.

Gesetzliche Grundlagen des Krebsfrüherkennungsprogramms
Nach § 25 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ab einem jeweils festgelegten Alter Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Voraussetzung für die Untersuchungen ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können, dass das Vor- und Frühstadium dieser Krankheit durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist, dass die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind und genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln. Grundsätzlich müssen nach § 2 SGB V die Untersuchungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.

In Anbetracht der vielfältigen medizinischen Fachfragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die gemeinsame Selbstverwaltung diese Aufgabe übernimmt. So bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss, ein paritätisch mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besetztes Gremium, in dem Patientenvertreter ein Mitspracherecht haben, nach § 92 SGB V auch das Nähere über Art und Umfang der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen und beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten.

Nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der derzeit gültigen Fassung ist für das Krebsfrüherkennungsprogramm der gesetzlichen Krankenversicherung im Einzelnen Folgendes vorgesehen:

Grundsätzlich besteht ab den angegebenen Altersgrenzen ein jährlicher Anspruch, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Für Frauen ab dem Alter von 20 Jahren:
Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Geschlechtsorgane
- gezielte Anamnese (z.B. Fragen nach Blutungsstörungen, Ausfluss)
- Inspektion des Muttermundes
- Entnahme von Untersuchungsmaterial vom Muttermund und aus dem Gebärmutterhals (Krebsabstrich) und zytologische Untersuchung
- gynäkologische Tastuntersuchung
- Beratung über das Ergebnis

zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren:
Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust (Mamma) und der Haut
- gezielte Anamnese (z. B. Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut und der Brust)
- Inspektion und Abtasten der Brust und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur Selbstuntersuchung

zusätzlich ab dem Alter von 50 Jahren:
Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust
- Mammographie-Screening (wird derzeit in den Bundesländern eingeführt; Information und schriftliche Einladung aller Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren in zertifizierte sog. Screening-Einheiten: dort erfolgt die Röntgenuntersuchung der Brust beiderseits durch Mammographie sowie die Veranlassung einer ggf. notwendigen Abklärungsdiagnostik) im Abstand von 24 Monaten bis zum Ende des 70. Lebensjahres

Zur Früherkennung von Krebserkrankungen des End- und des übrigen Dickdarms
- gezielte Beratung
- Tastuntersuchung des Enddarms
- Test auf verborgenes Blut im Stuhl (jährlich bis zum Alter von 55 Jahren)

zusätzlich ab dem Alter von 55 Jahren:
- gezielte Beratung
- zwei Koloskopien (Darmspiegelung) im Abstand von 10 Jahren oder
- Test auf verborgenes Blut im Stuhl alle zwei Jahre.

Für Männer ab dem Alter von 45 Jahren:
Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Geschlechtsorgane
- gezielte Anamnese
- Inspektion und Abtasten der äußeren Geschlechtsorgane
- Tastuntersuchung der Prostata
- Tastuntersuchung der regionären Lymphknoten
- Beratung über das Ergebnis

Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Haut
- gezielte Anamnese (Fragen nach Veränderung/Beschwerden der Haut)

zusätzlich ab dem Alter von 50 bzw. 55 Jahren:
Zur Früherkennung von Krebserkrankungen des End- und des übrigen Dickdarms (wie bei Frauen)
- gezielte Beratung
- Tastuntersuchung des Enddarms
- Test auf verborgenes Blut im Stuhl (jährlich bis zum Alter von 55 Jahren)

zusätzlich ab dem Alter von 55 Jahren:
- gezielte Beratung
- zwei Koloskopien (Darmspiegelung) im Abstand von 10 Jahren oder
- Test auf verborgenes Blut im Stuhl alle zwei Jahre.

Die vorgenannten Untersuchungen umfassen auch die Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Bewertung.

Derzeit ist für den 1. Juli 2008 die Einführung eines Hautkrebs-Screenings (alle zwei Jahre) für Frauen und Männer ab 35 Jahren vorgesehen. Dieses soll die bisherigen o. a. Maßnahmen zur Hautkrebsfrüherkennung ersetzen.

Unterscheidung Screeninguntersuchungen – kurative Untersuchungen
Von diesen Screeningangeboten im Rahmen des gesetzlichen Krebsfrüherkennungsprogramms sind diejenigen diagnostischen, auch “kurativ“ genannten Untersuchungen zu unterscheiden, die aufgrund von Beschwerden oder bei Krankheitsverdacht erforderlich werden. Hierzu zählt zum Beispiel die sogenannte „kurative“ Mammographie. Auch kann beispielsweise eine gynäkologische Ultraschalluntersuchung zur Abklärung erforderlich sein, wenn Beschwerden aufgetreten sind. Für diese Fälle gelten nicht die oben genannten Richtlinien zur Früherkennung von Krebskrankheiten, sondern es gilt der Leistungskatalog der Krankenbehandlung. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Um im Einzelfall zu klären, ob eine bestimmte ärztliche Leistung in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt, können sich Versicherte an ihre Krankenkasse wenden.

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen des gesetzlichen Früherkennungsprogramms sind von der Praxisgebühr befreit. Sollten jedoch weitere Untersuchungen, die nicht Teil des gesetzlichen Früherkennungsprogramms sind, erforderlich werden oder sollte der Arzt/die Ärztin zum Beispiel Arzneimittel oder Verhütungsmittel (Kontrazeptiva) verschreiben, ist hierfür die Praxisgebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für privat zu bezahlende sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Für diese ist ebenfalls keine Praxisgebühr zu bezahlen.

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