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Das ändert sich zum 1. Juli 2008
Pflegereform bringt höhere Leistungen und mehr Qualität
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz tritt am 1. Juli in Kraft. Mit der Reform werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen schrittweise erhöht. Das Gesetz stärkt das ehrenamtliche Engagement und entlastet die Pflegerinnen und Pfleger. Die Qualität der Pflege wird verbessert und unnötige Bürokratie abgebaut.
Mehr finanzielle Unterstützung
Mehr Hilfe für Menschen, die Pflege leisten
Mehr Transparenz und Qualität
Mehr Zeit für Angehörige
Mehr Beratung und schnelle Hilfe
Neue Kinderuntersuchung U7a stärkt Früherkennung bei Kindern
Die zusätzliche Kinderuntersuchung U7a für Kinder im Alter von drei Jahren wird in das Kinderuntersuchungsprogramm aufgenommen und von den Krankenkassen bezahlt. Die U7a dient unter anderem der möglichst frühzeitigen Erkennung von Sehstörungen und deren Risikofaktoren. Es werden weitere körperliche Untersuchungen durchgeführt, bei denen geprüft wird, ob die Entwicklung altersgemäß ist und ob Auffälligkeiten bestehen, z. B. Untersuchungen der Körpermaße, der Haut, der Bauch- und Brustorgane, der Wirbelsäule und von Nase, Mund und Ohren. Der Arzt oder die Ärztin klärt ab, ob die Schutzimpfungen vollständig sind und ob Über- oder Untergewicht vorliegt. Zudem wird durch Fragen an die Eltern ermittelt, ob gehäuft Infektionen aufgetreten sind, das Sprachverständnis altersgemäß ist oder ob
Auffälligkeiten im Verhalten beobachtet wurden, wie z. B. ausgeprägte nächtliche Schlafstörungen.
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder:
U1 Neugeborenen-Erstuntersuchung
U2 Neugeborenen-Untersuchung vom 3. bis 10. Lebenstag
U3 Untersuchung in der 4. bis 5. Lebenswoche
U4 Untersuchung im 3. bis 4. Lebensmonat
U5 Untersuchung im 6. bis 7. Lebensmonat
U6 Untersuchung im 10. bis 12. Lebensmonat
U7 Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat
U7a Untersuchung im 34. bis 36. Lebensmonat
U8 Untersuchung im 46. bis 48. Lebensmonat
U9 Untersuchung im 60. bis 64. Lebensmonat
Hautkrebs-Screening wird neue Kassenleistung
Ab 1. Juli haben gesetzlich Versicherte Frauen und Männer ab 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf ein Hautkrebs-Screening. Ziel dieser Früherkennungsuntersuchung ist die frühzeitige Entdeckung der drei häufigsten Hautkrebsarten. Hierzu zählen das Maligne Melanom („schwarzer Hautkrebs“), das Basalzellkarzinom und das Spinozelluläre Karzinom (beide „weißer Hautkrebs“). Das Screening beinhaltet die gezielte Anamnese (z. B. Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut), eine visuelle, standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten. Die Mitteilung des Befundes und Beratung gehören ebenfalls dazu. Das Screening wird entweder durch eine(n) haus-ärztlich tätige(n) Facharzt/ Fachärztin für Allgemeinmedizin, Internisten/Internistin, praktischen Arzt/Ärztin und Arzt/Ärztin ohne Gebietsbezeichnung oder aber direkt durch eine(n) Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Dermatolo-ge/ Dermatologin) durchgeführt. Voraussetzung für die am Screening beteiligten
Ärztinnen und Ärzte ist die Teilnahme an einem zertifizierten Fortbildungsprogramm. Hierdurch soll ein hohes Qualitätsniveau des Hautkrebs-Screenings sichergestellt werden. Wenn ein Verdacht auf Hautkrebs besteht, wird dieser immer durch eine(n) Dermatologen/Dermatologin abgeklärt.
Weitere Informationen hier und unter: www.g-ba.de
Spitzenverband Bund der Krankenkassen löst die bisherigen sieben Spitzenverbände der Krankenkassen ab
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden die Verbandsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neu geregelt. Ab dem 1. Juli 2008 nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die bisherigen gesetzlichen Aufgaben der früheren sieben Bundesverbände der Krankenkassen wahr. Hierdurch sollen Handlungsblockaden vermieden und Entscheidungsabläufe gestrafft werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Verhandlungs-partner für alle kollektivvertraglichen Entscheidungen und zuständig für sämtliche zwingend einheitlich zu treffenden Maßnahmen auf Bundesebene, wie zum Beispiel:
Weitere Informationen unter: https://www.gkv-spitzenverband.de
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird neu strukturiert
Mit seinen Beschlüssen und Richtlinien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Einzelheiten des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung. Er entscheidet zum Beispiel darüber, welche Früherkennungsuntersuchungen neu aufgenommen werden, welche Arzneimittel nicht von den Krankenkassen erstattet werden dürfen oder wie die spezialisierte ambulante Versorgung sterbenskranker Menschen erfolgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist damit die maßgebliche Rechtssetzungseinrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung (Ärzte, Krankenkassen, Krankenhäuser). Mit der letzten Gesundheitsreform (GKV-WSG) wurden die Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses neu festgelegt, um die Arbeit professioneller und transparenter zu gestalten. So wird die Zahl der Gremien deutlich verringert. Alle Beschlüsse im G-BA werden in Zukunft – statt wie bisher in unter-schiedlich besetzten Entscheidungsgremien – in einem einheitlichen sektorübergreifenden Beschlussgremium für sämtliche ambulanten und stationären Belange gefasst. Damit die Entscheidungen des G-BA noch transparenter werden, sind die Sitzungen des Beschlussgremiums künftig öffentlich.
Weitere Informationen unter: www.g-ba.de
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