Rehabilitation
Behinderte sind ein Teil des Ganzen
Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Hilfe. So bestimmt es das Sozialgesetzbuch. Es wird Hilfe gewährt, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu verbessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Dazu gehören auch die Hilfen, die Behinderten mit ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechend Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben sichern. REHABILITATION heißt das Fachwort dafür. Ein Wort, mit dem manche Menschen nichts anzufangen wissen. Gleichwohl steht es für etwas, das für den Einzelnen von großer Bedeutung ist: die Aussicht, wieder oder erstmals ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Was für Behinderte getan wird, kann kein Almosen sein, keine milde Gabe und soll auch nicht zur Beruhigung des schlechten Gewissens dienen. Es ist die Hilfe der Gemeinschaft für diejenigen, die sich nicht selbst helfen können. EINE HILFE ZUR SELBSTHILFE. Diese Hilfe muss so gut und so umfassend wie möglich sein. Sie soll dem individuellen Hilfebedarf des einzelnen Behinderten Rechnung tragen. Mit diesen Zeilen wollen wir die Behinderten auf ihre Rechte aufmerksam und ihnen Mut machen, sie in Anspruch zu nehmen. Denn gesetzlichen Vorschriften verändern nicht von alleine die Wirklichkeit. Rechte bleiben nur Papier, wenn sie nicht genutzt werden.
Behinderung was ist das?
Von Behinderung spricht man, wenn ein gesundheitlicher Schaden zu funktionellen Einschränkung führt und diese Einschränkungen soziale Beeinträchtigungen zur Folge haben. Mit anderen Worten: Jeder gesundheitliche Schaden, jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu solchen Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigung führt, gelten als Behinderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an. Ein Arzt muss individuell und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilen, ob eine Behinderung vorliegt.
Was versteht man unter Rehabilitation?
Den Behinderten soll durch die Rehabilitation die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eröffnet werden. Sie sollen ihr Leben nach ihren eigenen Neigungen und Fähigkeiten gestalten. Eine umfassende Rückführung ist dann erreicht, wenn der Behinderte wieder voll in das Leben der Gemeinschaft eingegliedert ist. Diesen Zustand auf Dauer zu erhalten, gehört selbstverständlich auch zur Rehabilitation. Sie ist umso erfolgreicher, je früher sie eingeleitet und durchgeführt wird. Sie setzt nicht erst ein, wenn eine Behinderung schon vorliegt. Bei Krankheiten und Unfällen beginnt sie mit der Akutbehandlung, wenn möglich sogar schon, wenn eine Behinderung droht. Rehabilitation sollte als einheitlicher Prozess gesehen und durchgeführt werden. Die einzelnen Maßnahmen der Wiederherstellung sind keine streng zu trennenden, aufeinander folgender Vorgänge. Rehabilitation führt nur dann zum Erfolg, wenn die einzelnen Phasen und Bereiche nahtlos ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen.
Welche Hilfen gibt es und wer ist zuständig?
Die Krankenversicherung erbringt für ihre Versicherten medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Seekasse, Angestellten- und Arbeiterersatzkassen, Bundesknappschaft, sowie landwirtschaftliche Krankenkassen. Die Rentenversicherung ist für die medizinische und für die berufliche Rückführung ihrer Versicherten zuständig. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, landwirtschaftliche Alterskassen, Bundesbahnversicherungsanstalt, sowie die Seekasse sind Träger der Rentenversicherung. Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation verantwortlich. Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, sowie die so genannten Eigenunfallversicherungsträger des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
Die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden übernehmen für ihre Leistungsberechtigten medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Träger der sozialen Entschädigung sind Landesversorgungs-, Versorgungsämter, sowie Haupt- und Fürsorgestellen. Die Bundesanstalt für Arbeit mit ihren Landesarbeits- und Arbeitsämtern übernehmen Leistungen der beruflichen Wiederherstellung, soweit hierfür kein anderer Träger verantwortlich ist.
Die Sozialhilfe, für die hauptsächlich die Sozialämter der Städte und Gemeinden zuständig sind, tritt bei allen Bereichen der Rehabilitation ein. Allerdings nur dann, wenn keiner der Träger zuständig ist. So kompliziert wie es sich anhört, ist es in der Realität nicht, da alle Träger zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind. Dem Behinderten sollen nämlich aus den oft schwer überschaubaren Zuständigkeitsbereich keine Nachteile erwachsen. In der Praxis bedeutet das zunächst einmal, dass bei allen Trägern Auskunft- und Beratungsstellen eingerichtet wurden. Sie müssen, soweit es ihnen möglich ist, jeden Nachfragenden beraten und ihm Auskünfte geben. Die Auskunft- und Beratungsstellen gibt es auch bei den Versicherungs- und Gesundheitsämtern, sowie bei den Behindertenverbänden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.