Textversion
Bundesverband Landesverbände Aktuelles Forum HNO-Kliniken Kehlkopfkrebs Seminare
Startseite Aktuelles Ratgeber A - Z

Aktuelles


Aktuelles A - Z Ratgeber A - Z

Links Kontakt Impressum

Fahrtkosten

Wann die Krankenkasse Fahrtkosten trägt
Zehn Prozent Eigenbeteiligung auch für Minderjährige

Wann Fahrtkosten von der Krankenkasse getragen werden, ist für viele Patienten noch immer ein Buch mit sieben Siegeln. Prinzipiell übernimmt die Krankenkasse Kosten für Fahrten wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sind.

Die Übernahme von Fahrtkosten für medizinische Behandlung ist an gesetzliche Regelungen gebunden. So muss die Behandlung fern des Wohnortes medizinisch notwendig sein. Welches Fahrzeug benutzt wird. ob Taxi, öffentliches Verkehrsmittel oder Krankenwagen, richtet sich nach dem Grad der Einschränkung durch die Krankheit und wird im Einzelfall entschieden. Kosten für den Transport werden übernommen, wenn es sich um Fahrten zu „privilegierten“ Leistungen handelt Diese sind im Sozialgesetzbuch (SGB) V abschließend aufgezählt. Darunter fallen beispielsweise Fahrten zu stationären Leistungen, Rettungsfahrten zum Krankenhaus oder Krankentransporte, sagt Ulrike Dzengel von der Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

Fahrten zur ambulanten Behandlung zählen nur zu dieser Rubrik, wenn es sich um eine ambulante Krankenhausbehandlung, eine ambulante Operation oder eine vor- und nach stationäre Behandlung im Krankenhaus handelt und dadurch eine an sich gebotene stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird bzw. nicht ausgeführt wird.

Bei sonstigen ambulanten Behandlungen werden Fahrtkosten nur noch im Ausnahmefall vom Vertragsarzt verordnet und von der Kasse übernommen. Diese Sonderfälle sind in einer Richtlinie vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen worden. Dazu zählen zum Beispiel Krebs-Patienten, die zur Strahlen- oder zur Chemotherapie fahren müssen, Dialyse-Patienten, Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen AG), blind (B1) oder besonders hilfsbedürftig (H) sind sowie Patienten mit der Pflegestufe Stufe 2 oder 3.

Des weiteren können Ärzte auch bei Erkrankungen, die von den genannten Ausnahmeregelungen nicht erfasst, jedoch von vergleichbarem Schweregrad sind, eine Fahrtkostenübernahme verordnen. „In all diesen Fällen sind die Fahrten zuvor durch die Krankenkasse genehmigen zu lassen, das heißt, vor Antritt der Fahrt muss bei der Krankenkasse die Kostenübernahme beantragt und durch sie bestätigt werden“, erklärt die Patientenberaterin.

Die Eigenbeteiligung für die Patienten beträgt zehn Prozent der Fahrkosten (mindestens fünf, maximal zehn Euro pro Fahrt), es sei denn, sie verfügen über eine Zuzahlungsbefreiung. Die Pflicht zur Zuzahlung besteht auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (SW)

Weitere Informationen
Rat zu Patientenrechtsthemen erteilt die unabhängige Patientenberatung, Beratungsstelle Leipzig, Brühl 34 -38, 04109 Leipzig,
Telefon 03 41 / 3 37 37 10, Fax 03 41 / 33 73 71 10,
www.upd-online.de

nach oben

Druckbare Version

Leistungsablehnung Kraftfahrsteueränderungsgesetz