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Medizinprodukterechtliche Vorschriften

Bundestag verabschiedet Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften , zum Schwerpunkt: Gesundheit

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Änderung medizinprodukte-rechtlicher Vorschriften verabschiedet. Dazu erklärt der Parlamentarische Staatssekretär Rolf Schwanitz: „Das Gesetz ist ein Beitrag für mehr Produkt- und damit für mehr Patientensicherheit in Deutschland. Für Medizinprodukte muss vor dem Markteintritt deren technische Sicherheit belegt und die Erfüllung der medizinischen Zweckbestimmung durch klinische Bewertungen bzw. Prüfungen nachgewiesen werden.“

Das Gesetz bringt einen Gewinn an bundeseinheitlichen Regeln und ordnet die Zuständigkeiten neu.

Im Mittelpunkt des Gesetzgebungsverfahrens stand die Neuregelung der Bestimmungen zu klinischen Prüfungen von Medizinprodukten im Interesse der Patientensicherheit. Das betrifft z.B. folgende neue Regelungen:

In der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung wird geregelt, dass das BfArM für die Bewertung von Meldungen über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse zuständig ist.

Die Länder sollen weiterhin für die Überwachung der klinischen Prüfungen zuständig bleiben.

Eine gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Einführung vereinfachter Verfahren für klinische Prüfungen von Medizinprodukten mit geringen Sicherheitsrisiken ist in §20 MPG vorgesehen.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Zentralisierung der Aufgaben zur Einstufung und Klassifizierung von Medizinprodukten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer benannten Stelle soll das BfArM die Angelegenheit abschließend entscheiden. Dies bedeutet eine wesentliche Erleichterung für die Hersteller von Medizinprodukten. Außerdem wird gesetzlich vorgesehen, dass sogenannte Heimtests zur Erkennung von HIV-Infektionen künftig nur an Ärzte, ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, an die AIDS-Hilfe und Gesundheitsbehörden zur Anwendung abgegeben werden dürfen. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Beratung sichergestellt ist.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll entsprechend der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie am 21. März 2010 in Kraft treten.

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