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Hilfsmitteldepots

Stellungnahme zur Unzulässigkeit von Hilfsmitteldepots in Kliniken nach § 128 Abs. 1 SGB V
Das Präsidium der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V. macht darauf aufmerksam, dass nach der Neuregelung des § 128 Abs. 1 SGB V mit Wirkung vom 01.04.2009 die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten unzulässig ist, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Dies gilt gleichermaßen für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen Medizinischen Einrichtungen.

Nach Auffassung des Gesetzgebers soll mit der Neuregelung die Abgabe von Hilfsmitteln über Depots grundsätzlich untersagt werden, da solche Depots Leistungserbringern in besonderem Maße einen Anreiz böten, sich gegen unzulässige Zuwendungen für die Einrichtung eines Depots ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das Wahlrecht der Versicherten unter den versorgungsberechtigten Leistungserbringern werde nach Auffassung des Gesetzgebers durch Hilfsmitteldepots faktisch eingeschränkt.

Von diesem Verbot ausgenommen wird allerdings ausdrücklich die Versorgung mit Hilfsmitteln, die von den Versicherten in Notfällen sofort benötigt werden, wie beispielsweise Gehstützen und bestimmte Bandagen. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen für Hilfsmitteldepots in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen die gleichen Grundsätze gelten.

Mit der Neuregelung des § 128 Abs. 1 SGB V tritt damit ab dem 01.04.2009 ein allgemeines Verbot von Hilfsmitteldepots in Krankenhäusern in Kraft. Ausgenommen von diesem Verbot sind ausschließlich diejenigen Hilfsmittel, welche von den Versicherten in Notfällen sofort benötigt werden.

Für das Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie sind die in der Anlage [143 KB] zu dieser Stellungnahme aufgeführten Hilfsmittel solche, die regelmäßig unter Notfallgesichtspunkten für die sofortige Notfallversorgung vorgehalten werden müssen. Für diese Hilfsmittel gilt das neu eingeführte Verbot der Depothaltung daher nicht.

Das Präsidium der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V. macht schließlich darauf aufmerksam, dass sich die Neuregelung zum Depotverbot in § 128 Abs. 1 SGB V ausschließlich auf die Abgabe von Hilfsmitteln bezieht, nicht hingegen auf Implantate oder Körperersatzstücke. So zählen z.B. Cochlear Implantate versicherungsrechtlich nicht zu der Gruppe der Hilfsmittel, und werden als Körperersatzstücke verstanden, für welche die Regelung des § 128 Abs. 1 SGB V nicht gilt.

Quelle: Prof. Dr. H.-W. Pau (Präsident der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V)

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